Unsere Satzung


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Statzung des Vereins
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§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der ev. Kindertagesstätte „Gustav-Adolf-Haus“ e.V.“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
2. Der Sitz des Vereins ist Lützen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Kindertagesstätte Lützen. Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit aller an der erzieherischen Arbeit beteiligter Personen an. Hierzu gehören die Erzieherinnen, die Leitung des Kindergartens, die Eltern sowie das Kuratorium der Kindertagesstätte.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Sammlung von Geld oder Sachmitteln, die der Kindertagesstätte zur Verfügung gestellt werden zur
a) Anschaffung von Spielgeräten und Materialien
b) Ermöglichung der Öffentlichkeitsarbeit zur Steigerung der Anerkennung der Kindertagesstätte
c) Unterstützung der pädagogischen Arbeit
d) Unterstützung bedürftiger Kinder bei der Teilnahme an
Gemeinschaftsveranstaltungen und in sonstigen Einzelfällen.
3. Eine Förderung erfolgt nur insofern, als die von Träger, Stadt und Land für die Kindertagesstätte bereitgestellten Haushaltsmittel nicht ausreichen.
4. Der Verein ist politisch und weltanschaulich offen und konfessionell neutral.


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch Unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mittel des Vereins

1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein aus:
a) Mitgliedsbeiträgen
b) Geld- und Sachspenden
c) sonstige Zuwendung
2. Die Höhe und die Zahlungsweise des Mitgliedbeitrages werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
3. Über die zweckmäßige Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand in Absprache mit dem Beirat.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werde.
2. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Antrag erworben. Über die Aufnahme entscheidet abschließend der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Kündigung gerichtet an den Vorstand, mit dreimonatiger Frist zum Schluss eines Geschäftsjahres,
b) durch Ausschluss aus dem Verein, wenn ein Mitglied erheblich gegen das Vereinsinteresse verstößt.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich in Schriftform (Brief oder E-Mail) einberufen.
2. Der Vorstand hat eine außerordentliche Versammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
3. Der Mitgliederversammlung obliegt
a) die Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins,
b) die Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers,
c) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Berichtes
der Kassenprüfer,
d) die Entlastung des Vorstandes und des Kassenprüfers,
e) die Festsetzung des Mitgliedbeitrages,
f) der Beschluss der Satzungsänderung.
4. Die Satzung kann mit 3/4 Mehrheit der bei der Versammlung anwesender Mitglieder geändert werden.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:
den drei Vorsitzenden, dem Kassierer sowie dem Schriftführer.
2. Zwei Vorstandsmitglieder übernehmen gemeinschaftlich die Vertretung des Vereins im Sinne § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied zu berufen.
4. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 9 Der Beirat

1. Der Beirat, der aus bis zu zwei Mitgliedern besteht, hat beratende Funktion und unterstützt den Vorstand in jeglicher Hinsicht.
2. Beiratsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung berufen.

§ 10 Kassenprüfung

1. In der Mitgliederversammlung sind 2 Kassenprüfer für die Dauer von 1 Jahr zu wählen.
2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe die Rechnungsführung zu überwachen, die Kasse und die Bücher jährlich zu prüfen und in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Kindertagesstätte zu, die es zweckgebunden, unmittelbar und ausschließlich für die Kindertagesstätte gemeinnützig einzusetzen hat.


§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 27.05.2008 in Kraft.